Jagdgenossenschaft Osterzell
1. Vorsitzender
Jürgen Zettler
An der Mühle 2
87662 Osterzell GT Ödwang
Telefon: 08345-234
Anmeldung eines Wildschadens
Um die Meldung zu erleichtern wurde ein Vordruck entworfen, der bei der Gemeinde einzureichen ist:
Vordruck >> "Anmeldung eines Wildschadens"
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage der Wildschadensersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (BJagdG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Ersatzfähiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist. Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagdgesetze ebenso wenig Wildschadensersatz vor wie für die Schädigung durch anderes Haar- oder Federwild. Für Schäden an nicht bejagbaren Flächen - so genannten befriedeten Bezirken (z.B. an Gebäuden anschließende Hausgärten mit Umfriedung) - besteht ebenfalls keine Entschädigungspflicht. Durch Zäune geschützte forstliche Kulturen zählen nicht zu den befriedeten Bezirken! Sie sind regulär bejagbar und Wildschäden sind dort demnach ersatzpflichtig. Vertraglich, also z.B. im Jagdpachtvertrag, kann der ersatzfähige Wildschaden auch beliebig erweitert oder verkürzt werden.
Der Wildschaden, der in bestimmten Bereichen wie z.B. Obstgärten im Erwerbsgartenbau (nicht Hausgärten) oder auch Christbaumkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen (§ 32 Abs. 2 BJagdG).
Wer ersetzt den Wildschaden?
Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Grundstückseigentümer zum Wildschadensersatz verpflichtet. In aller Regel überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatzpflicht auf den Jagdpächter. Dieser haftet dann unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft.
Wer darf Wildschadensersatz fordern?
Berechtigt zur Forderung von Wildschadensersatz ist der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte. Dem Grundstückseigentümer kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegengehalten werden, so dass er dann nicht den gesamten Schaden ersetzt bekommt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er Schutzmaßnahmen, die der Jagdausübungsberechtigte getroffen hat, unwirksam macht.
Wann und wo müssen Wildschäden geltend gemacht werden?
Der Wildschaden kann gemäß § 25 Abs. 4 AVBayJG ohne Vorverfahren durch Vereinbarung geregelt werden. In der Praxis werden die allermeisten Wildschadensfälle im Wege einer gütlichen Einigung zwischen Revierinhaber und Geschädigtem geregelt. Der GERINGSTE Aufwand an ZEIT und KOSTEN entsteht, wenn sich die Beteiligten untereinander einigen. Ist zu befürchten, dass eine Einigung nicht Zustande kommt, sollten die Wildschäden zusätzlich bei der Gemeinde angemeldet und dabei die Meldefristen unbedingt eingehalten werden. Ansonsten kann der Ersatzanspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, falls die beiden Parteien sich nicht einigen können.
Welche Meldefristen bestehen?
Die Meldefrist beträgt eine Woche nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Die Meldung muss schriftlich erfolgen. Eine telefonische Meldung reicht nicht aus. Bei Wildschäden an Forstkulturen muss der Waldbesitzer die Winterschäden bis zum Stichtag 1. Mai und die Sommerschäden bis zum 1. Oktober bei der Gemeinde gemeldet haben.