Jagdgenossenschaft Osterzell

1. Vorsitzender
Jürgen Zettler
An der Mühle 2
87662 Osterzell GT Ödwang
Telefon: 08345-234

Anmeldung eines Wildschadens

Um die Meldung zu erleichtern wurde ein Vordruck entworfen, der bei der Gemeinde einzureichen ist:

Vordruck >> "Anmeldung eines Wildschadens"

 

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage der Wildschadensersatzregelung bilden das Bundes­jagd­gesetz (BJagdG), das Baye­rische Jagd­gesetz (BayJG), die Aus­füh­rungs­ver­ord­nung zum Baye­rischen Jagd­gesetz (AVBayJG) und das Bürger­liche Gesetz­buch.
Ersatzfähiger Wild­schaden im Sinne der Jagd­gesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejag­baren Grund­stück und seinen unge­trenn­ten Erzeug­nissen und den getrenn­ten Erzeug­nissen bis zum Zei­tpunkt ihrer Ernte ent­steht und von Schalen­wild, Wild­kanin­chen oder Fasanen ver­ur­sacht worden ist. Für die Schädi­gung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagd­gesetze ebenso wenig Wild­scha­dens­ersatz vor wie für die Schädi­gung durch ande­res Haar- oder Feder­wild. Für Schäden an nicht bejag­baren Flächen - so genannten befrie­deten Bezir­ken (z.B. an Gebäuden anschlie­ßende Haus­gärten mit Umfrie­dung) - besteht eben­falls keine Ent­schädi­gungs­pflicht. Durch Zäune geschützte forst­liche Kulturen zählen nicht zu den befrie­deten Bezir­ken! Sie sind regulär bejag­bar und Wild­schäden sind dort dem­nach ersatz­pflichtig. Ver­trag­lich, also z.B. im Jagd­pacht­ver­trag, kann der ersatz­fähige Wild­schaden auch belie­big erwei­tert oder ver­kürzt werden.
 Der Wild­schaden, der in bestimmten Berei­chen wie z.B. Obst­gärten im Erwerbs­garten­bau (nicht Haus­gärten) oder auch Christ­baum­kul­turen ent­steht, wird nicht ersetzt, wenn die Her­stel­lung von übli­chen Schutz­vor­rich­tungen unter­blieben ist, die unter gewöhn­lichen Um­ständen zur Abwen­dung des Schadens aus­reichen (§ 32 Abs. 2 BJagdG).

Wer ersetzt den Wildschaden?

Grundsätzlich ist die Jagd­genos­sen­schaft gegen­über dem geschä­digten Grund­stücks­eigen­tümer zum Wild­scha­dens­ersatz ver­pflich­tet. In aller Regel über­trägt jedoch die Jagd­genos­sen­schaft im Jagd­pacht­ver­trag diese Ersatz­pflicht auf den Jagd­pächter. Dieser haftet dann unab­hängig davon, ob ihn ein Ver­schul­den an dem Schaden trifft.

Wer darf Wildschadensersatz fordern?

Berechtigt zur Forderung von Wild­schadens­ersatz ist der geschä­digte Grund­stücks­eigen­tümer oder Nutzungs­berech­tigte. Dem Grund­stücks­eigen­tümer kann aller­dings unter bestimm­ten Um­stän­den ein Mit­ver­schul­den an der Entste­hung des Schadens ent­gegen­ge­halten werden, so dass er dann nicht den gesam­ten Schaden ersetzt be­kommt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er Schutz­maß­nahmen, die der Jagd­aus­übungs­berech­tigte getrof­fen hat, unwirk­sam macht.

Wann und wo müssen Wildschäden geltend gemacht werden?

Der Wildschaden kann gemäß § 25 Abs. 4 AVBayJG ohne Vor­ver­fahren durch Verein­barung geregelt werden. In der Praxis werden die aller­meisten Wild­schadens­fälle im Wege einer gütlichen Einigung zwischen Revier­inhaber und Geschädig­tem geregelt. Der GERINGSTE Aufwand an ZEIT und KOSTEN entsteht, wenn sich die Beteiligten unter­ein­ander einigen. Ist zu befürchten, dass eine Einigung nicht Zustande kommt, sollten die Wild­schäden zusätz­lich bei der Gemeinde ange­meldet und dabei die Melde­fristen unbe­dingt einge­halten werden. Anson­sten kann der Ersatz­an­spruch nicht mehr gerichtlich durch­ge­setzt werden, falls die beiden Parteien sich nicht einigen können.

Welche Meldefristen bestehen?

Die Meldefrist beträgt eine Woche nachdem der Geschä­digte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, oder bei Beach­tung gehöriger Sorg­falt erhalten hätte. Die Meldung muss schrift­lich erfolgen. Eine telefo­nische Meldung reicht nicht aus. Bei Wild­schäden an Forst­kul­turen muss der Wald­besitzer die Winter­schäden bis zum Stich­tag 1. Mai und die Sommer­schäden bis zum 1. Okto­ber bei der Gemeinde gemel­det haben.